EFB-Elektronik GmbH
Striegauer Str. 1 • 33719 Bielefeld
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Email: info@efb-elektronik.de
RG Bielefeld HRB 33008 Geschäftsführer: Hermann Schreitter, Volker Meyer, Alexander van der Lof
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von EFB
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen C. Allgemeine Leistungsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von EFB
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen EFB und ihren Geschäftspartnern.
Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von EFB gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1.
In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die nachstehenden
Bedingungen für Aufträge, die einem Lieferanten durch EFB erteilt werden.
B.1.01
Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt EFB am 20. des Monats
unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 10. des übernächsten Monats netto.
B.1.02
Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt EFB am 30. des
Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats netto.
B.1.03
Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt EFB am 10.
des nächsten Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 30. des übernächsten Monats netto.
B.2.
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die
Rechnung auf den mit EFB vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert.
Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.3.
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des
Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen
Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.4.
Mängel der gelieferten Ware hat EFB innerhalb von 5 Tagen zu rügen.
Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung des jeweiligen Mangels.
Eine ganze Charge der gelieferten Ware gilt als mangelhaft, wenn die Anzahl der als
mangelhaft gerügten Einzelgegenstände 1% der jeweiligen Charge überschreitet (sog. Serienfehler).
B.5.
Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Ware oder andere geeignete Maßnahmen sicherstellen,
dass eine Chargenrückverfolgung möglich ist und EFB auf Nachfrage über die Art
und die Verwendung der Kennzeichen informieren.
B.6.
Der Lieferant stellt EFB von Schadensersatzansprüchen Dritter frei,
die aus Gründen der Produkthaftung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder
aus sonstigem Rechtsgrund gegen EFB erhoben werden.
B.7.
Der Lieferant hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche
Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.
B.8.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die er von EFB
während der Geschäftsbeziehung erhalten hat, geheim zu halten und ohne ausdrückliche
Zustimmung von EFB keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant wird seine
Lieferanten, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung / Mindestbestellwerte
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von EFB
gegebenenfalls in Verbindung mit dem von EFB erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend.
Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von
EFB getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von EFB.
C.1.02
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von EFB betreffen, sind EFB
nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
- von EFB stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von EFB gemacht werden oder
- von EFB ausdrücklich autorisiert sind oder
- öffentliche Äußerungen sind und EFB diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat.
Zu Gehilfen von EFB im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler
und Kunden von EFB, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung
von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage
von EFB unter der Adresse www.EFB-elektronik.de erfolgen.
C.1.03
EFB zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen.
Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.
C.1.04
EFB erhebt wegen des erheblichen Handlingaufwands für jede einzelne Bestellung bei
Aufträgen unter einem Bestellwert von 80,00 € (netto) einen Mindermengenzuschlag von 15,00 € (netto).
C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht
C.2.01
Die von EFB erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions-
und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen et cetera bleiben das geistige Eigentum von
EFB, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten
geistigen Leistungen bleibt ausschließlich EFB vorbehalten.
C.2.02
EFB ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt.
Dem Kunden ist es untersagt solche von EFB angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.03
Der Kunde ist gegenüber EFB dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen
Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen.
C.2.04
Soweit EFB an der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen
ausgeliefert wird, das alleinige Urheberrecht hat, wird dem Kunden lediglich das einfache
Nutzungsrecht an der Software übertragen und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich
zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf.
C.2.05
Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist dem Kunden nicht gestattet.
C.2.06
Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen –
Informationen benötigt, wird EFB auf Anforderung die Schnittstellen der Software
offenlegen. Nur wenn EFB diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt,
ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse
notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen.
C.3. Versand / Gefahrtragung
C.3.01
Die Versandart bleibt EFB vor¬behalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist.
C.3.02
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von EFB, übernimmt der Besteller jedes Risiko.
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.3.03
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über.
C.4. Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch,
wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen,
alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der
Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift –
Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit
der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift –
Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet
auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von EFB zu erbringenden Leistungen, die der Kunde
selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.02
Werden von EFB beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige
Lieferung sind, aus nicht von EFB zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt,
haftet EFB dafür nicht.
C.4.03
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die
Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch EFB.
Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.04
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die EFB trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann,
z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den EFB nicht einzustehen hat.
C.4.05
In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen
nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der
betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden,
verlängert sich die entsprechende EFB zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger
Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.
C.4.06
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den
Fällen der Ziffer C.4.04 ausgeschlossen, wenn EFB den Kunden von den Leistungshindernissen
unverzüglich informiert hat.
C.4.07
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.
C.4.08
Ein etwa von EFB zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest
grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
C.5. Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen
C.5.01
EFB ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern,
ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
C.5.02
Wenn EFB vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht,
können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.
C.6.02
Soweit Verpackung anfällt, verpackt EFB entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.
C.6.03
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.04
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfakto¬ren, insbesondere die Preise für Roh
oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann EFB eine entsprechende Anpassung
der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.6.05
Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen,
die nicht im Einflussbereich von EFB liegen, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten,
insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von
EFB eingesetzten Mitarbeiter und von EFB beauftragter Subunternehmer zu tragen.
C.6.06
Die in Ziffer C.6.05 genannte Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Besteller zu vertreten sind.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
C.7.03
Spätestens fällig sind an EFB zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum.
Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.04
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann EFB Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen.
Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
C.7.05
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von EFB.
C.7.06
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.07
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit EFB
ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.08
Wenn EFB Schecks zur Zahlung entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber.
C.7.09
Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von EFB nicht zur Zahlung entgegengenommen.
Falls EFB aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegennimmt,
geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber.
C.7.10
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung
des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von
EFB - eine wesentliche Ver¬schlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel
und/oder Scheckprotesten, kann EFB für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen
aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§273 BGB) nach Wahl von EFB Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann EFB
von diesen besagten Verträgen zurück¬treten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung
verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausge¬führten Auftragssumme, sofern der
Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann EFB den
Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Die Lieferungen von EFB, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc.,
sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort
unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei EFB geltend gemacht werden.
C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen
30 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich rügen.
C.8.05
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche
etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von EFB oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen
von EFB beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf
grober Fahrlässigkeit beruht.
C.9. Gewährleistung
Die nachstehenden Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von EFB
oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht,
wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von EFB oder eines
Erfüllungsgehilfen beruht.
C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche
Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht
auf Nacherfüllung hat, entscheidet EFB, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des
Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.9.02
Arbeiten an von EFB gelieferten Sachen oder sonstigen von EFB erbrachten Leistungen
gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von EFB anerkannt worden ist
- oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
- und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von EFB als Sonderleistungen
erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.04
Sofern durch von EFB durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist
gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die
von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller EFB die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
EFB sofort zu verständigen ist, oder wenn EFB mit der Beseitigung eines Mangels
in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen
und von EFB Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.06
Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden
zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt,
vom Vertrag zurückzutre¬ten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der
zumutbaren Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf
die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die
gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht,
wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.9.07
Wenn EFB eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden
abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.9.08
Das gleiche gilt, wenn EFB eine Nacherfüllung, zu der EFB berechtigt ist, binnen
einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.9.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn EFB dem zustimmt.
C.9.10
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
C.9.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von EFB zu vertreten sind. Dazu
zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf Verschulden von EFB zurückzuführen sind.
C.9.12
EFB übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.13
Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie
schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von EFB.
C.9.14
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet,
dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs-
und Beweislast für das Gegenteil.
C.9.15
Für den Fall, dass von EFB gelieferte Anlagen außerhalb des Ortes der Hauptniederlassung
des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland
befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten
zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von EFB zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen,
Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.10. Schadensersatz
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die EFB, ein gesetzlicher
Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten ferner nicht für sog.
Kardinalpflichten; sie gelten vielmehr nur für die Verletzung solcher Pflichten, die die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags nicht erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der
Kunde nicht aus diesem Grund vertraut oder vertrauen darf.
C.10.01
Sollte EFB in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet
EFB nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden
am Liefergegenstand selbst.
C.10.02
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht,
sind ausgeschlossen.
C.10.03
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
C.10.04
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet EFB für Schäden, die über den am
Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich
zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
C.10.05
EFB haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn,
es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist abgerufen,
ist EFB berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der
Mitteilung von EFB über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei EFB ausdrück¬lich vereinbart
werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet EFB nicht für Schäden,
die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.
C.12.02
EFB ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist EFB berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des
Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.04
Bei Lagerung bei EFB kann EFB pro Monat 0,5% des Rechnungsbetra¬ges,
mindestens jedoch € 30 und weitere € 25 ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.
C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des
Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist EFB unabhängig
vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung
zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen von EFB erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die EFB im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
EFB ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichti¬gem Grund, insbesondere bei
Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses
Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von EFB anderweitig im üblichen
Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis
10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen
Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des
Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten,
einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13.06
EFB behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.
C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von EFB gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von
EFB, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und
Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von EFB bleibt. Wenn die
Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB
gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt EFB zumindest das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von EFB zum Rechnungswert
der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf (einschließlich
der im Wege des Factoring abzutretenden bzw. erlangten Forderungen), der Verarbeitung,
dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an EFB ab. Soweit in den vom
Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten
sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls
Eigentumsvorbehalt mit Veräusserungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt
die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von EFB, der dem Bruchteils der Forderung
entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.13.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch
jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der EFB zustehenden Sicherheiten die Forderung von EFB
gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist
EFB auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach
Wahl von EFB freizugeben.
C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von EFB zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von EFB.
C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von EFB insbesondere auch dann, wenn EFB den Transport selbst übernimmt.
C.15. Definitionen
C.15.01
Sämtliche Überschriften in den EFB – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der
leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der
einzelnen Regelungen.
C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der EFB -
Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform
(also etwa per Telefax oder eMail) übermittelt werden.
C.15.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine
Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
EFB AGB stand: Oktober 2011
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